STATUTEN DES CADRE NOIR ET BLANC
Fassung vom 22. Februar 2025
Die französische Fassung ist verbindlich.
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I. FIRMA, SITZ, DAUER, ZWECK
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Artikel 1
Das "CADRE NOIR ET BLANC" ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die in allen Fällen gelten, welche in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelt sind.
Der Verein verfolgt keine gewinnorientierten oder kommerziellen Zwecke.
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Artikel 2
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg. Seine Dauer ist unbeschränkt.
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Artikel 3
Das "CADRE NOIR ET BLANC" widmet seine Tätigkeit:
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der Rekrutierung, Ausbildung und dem Training der Dragoner und Ordonnanzen;
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der Förderung einer berittenen Truppe, die an patriotischen, offiziellen und anderen Festen und Veranstaltungen teilnimmt, zu denen sie eingeladen wird;
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der Förderung des Pferdes und der Reitkunst in militärischer Tradition im Kanton Freiburg.
Artikel 4
In allen Umständen sollen die Tätigkeit des "CADRE NOIR ET BLANC" und das Verhalten seiner Dragoner dem Geist würdig sein, der den Zweck des Vereins bestimmt.
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II. MITGLIEDER
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Artikel 5
Aktive Mitglieder sind alle Personen, die gemäss Dienstreglement als Dragoner und Ordonnanzen bezeichnet sind und ihren Jahresbeitrag entrichten.
Artikel 6
Ehemalige Dragoner und Ordonnanzen, die ihren Rücktritt erklärt haben, gehören nicht mehr der Truppe an. Sie können auf ausdrücklichen Antrag der Sektion „Vieille Garde“ beitreten. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, nicht wählbar und haben kein Stimmrecht.
Artikel 7
Die Generalversammlung kann verdienten Personen ihre Anerkennung durch eine entsprechende Auszeichnung (z. B. Ehrenmitgliedschaft) aussprechen.
Artikel 8
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt oder Ausschluss, welcher ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden kann.
Artikel 9
Mitglieder, die ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, sind verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen, in dem ihre Mitgliedschaft endete. Sie haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
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III. ORGANE
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Artikel 10
Die Organe des "CADRE NOIR ET BLANC" sind:
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die Generalversammlung
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der Führungsstab
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die Rechnungsrevisoren
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A. Die Generalversammlung
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Artikel 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des "CADRE NOIR ET BLANC". Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Sie besteht ausschliesslich aus den aktiven Mitgliedern.
Mitglieder der Sektion „Alte Garde“ können mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 12
Die Generalversammlung hat insbesondere die Kompetenz:
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den Kommandanten, die Mitglieder des Führungsstabes und das Revisionsorgan zu wählen oder abzuberufen;
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Mitglieder aufzunehmen oder auszuschliessen;
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die Jahresberichte des Kommandanten und der Revisoren sowie die Jahresrechnung und Bilanz zu genehmigen;
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jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge festzulegen;
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verdiente Mitglieder zu ernennen.
Artikel 13
Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. Juni (innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres) vom Führungsstab oder erforderlichenfalls vom Revisionsorgan einberufen.
Auch die Liquidatoren haben das Recht, sie einzuberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.
Artikel 14
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail an:
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alle aktiven Mitglieder
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Sektion Alte Garde.– alle Mitglieder der
Die Traktanden sind in der Einladung aufzuführen. Bei Statutenänderungen ist der Text des Vorschlags beizulegen.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden, ausser es handelt sich um den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
Artikel 15
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Kommandant oder, falls dieser verhindert ist, ein anderes Mitglied des Führungsstabes.
Artikel 16
Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Folgende Beschlüsse erfordern jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder:
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teilweise oder vollständige Statutenänderung
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des "CADRE NOIR ET BLANC"– Auflösung
Auf Verlangen eines Drittels der Anwesenden wird geheim abgestimmt.
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Artikel 17
Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sekretär geführt und unterzeichnet sowie vom Kommandanten gegengezeichnet wird.
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B. Der Führungsstab
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Artikel 18
Der Führungsstab besteht aus dem Kommandanten und vier weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung (auf Vorschlag des Führungsstabes) für drei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind.
Mit Ausnahme der Funktion des Kommandanten verteilt der Führungsstab die Aufgaben unter seinen Mitgliedern.
Artikel 19
Der Führungsstab verwaltet das "CADRE NOIR ET BLANC", soweit dies nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Kommandant.
Artikel 20
Der Führungsstab kann ständige oder temporäre Kommissionen einsetzen, ihnen spezifische Aufgaben zuweisen und deren Präsidenten ernennen.
Jeder Kommissionspräsident bestimmt die Anzahl und die Auswahl der Mitglieder seiner Kommission.
Artikel 21
Der Führungsstab verpflichtet den Verein rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift des Kommandanten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Führungsstabes.
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C. Das Revisionsorgan
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Artikel 22
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter für drei Jahre.
Die Revisoren können vereinsfremd sein und sind wiederwählbar.
Artikel 23
Die Revisoren legen ihren Revisionsbericht an der ordentlichen Generalversammlung vor, an der über Rechnung und Bilanz beschlossen wird. Mindestens einer der Revisoren muss anwesend sein.
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IV. MITTEL
Artikel 24
Die Mittel des "CADRE NOIR ET BLANC" setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Vermächtnissen, Subventionen und Erträgen aus Aktivitäten.
Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins.
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V. BERRITTENE TRUPPE
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Artikel 25
Der Kommandant führt die berittene Truppe gemäss den Vorschriften des Dienstreglements, des Pflichtenhefts und des Ehrenkodex.
Das Dienstreglement enthält Bestimmungen über den Dienstbetrieb sowie über die rechtlichen Verhältnisse, die Benutzung, Pflege und Erneuerung der Uniformen und der den Dragonern und Ordonnanzen zur Verfügung gestellten Ausrüstung.
VI. AUFLÖSUNG
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Artikel 26
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen auf Vorschlag der Generalversammlung einer freiburgischen Gesellschaft oder Institution mit ähnlichem Zweck, die steuerbefreit ist, übertragen.
Die Generalversammlung ernennt die Liquidatoren.
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VII. AUSLEGUNG DER STATUTEN
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Artikel 27
Im Zweifelsfall gilt die französische Fassung dieser Statuten als massgebend.
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Diese Statuten ersetzen jene vom 15. März 2022.
So angenommen durch die Generalversammlung in ihrer Sitzung vom 22. Februar 2025 in Überstorf.
